Offene Briefe an den Ständerat

Die untenstehenden offenen Briefe wurden am 13. und 14. Dezember 2006 an die Mitglieder des Ständerats gesandt.

Brief von Digitaler Allmend, TheAlternative, und Wikimedia CH

Dieser offene Brief ist momentan nur im PDF-Format verfügbar.

Über die für diesen Brief verantwortlichen Organisationen:

Der Verein Digitale Allmend setzt sich dafür ein, den öffentlichen Zugang zu digitalen Gütern und deren Weiterentwicklung zu sichern. Er schafft neue Räume und fördert das öffentliche Verständnis fuer eine offene (Wissens-) Gesellschaft.

TheAlternative setzt sich für einen nachhaltigen Umgang mit Wissen und Kultur in digitalen Zeitalter ein.

Wikimedia CH ist der Schweizer Zweig der internationalen gemeinnützigen Organisation Wikimedia, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Wissen der Menschheit allen Menschen auf der Welt zugänglich zu machen. Verwirklicht wird dieses Ziel in erster Linie durch die von der Wikimedia Foundation betriebenen mehrsprachigen Projekte, allen voran die freie Enzyklopädie Wikipedia.

Brief der SIUG

Die Swiss Internet User Group (SIUG) engagiert sich für Privatsphäre und Mitgestaltungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft.

Offener Brief an die Mitglieder des Ständerats

Betreff: Revision des Urheberrechts (Nachmittagssitzung vom 19.12.)

Sehr geehrtes Mitglied des Ständerats

Als Präsident der Swiss Internet User Group (SIUG) und als direkt betroffene Einzelperson (ich plane die Gründung einer Software-Firma, wodurch ich vom Thema "technische Schutzmassnahmen" in besonderer Weise betroffen bin) möchte ich Sie auf meine tiefe Besorgnis über die im Entwurf des Urheberrechts enthaltenen Bestimmungen zur Einführung eines rechtlichen Schutzes für sogenannte technischen Schutzmassnahmen hinweisen.

Beispielsweise beziehen sich die Bestimmungen im Gesetzesentwurf nicht nur auf Audio- und Video-Inhalte, sondern auch auf Texte. Wenn informative Texte aller Art und auch Geschäftskorrespondenz mit solchen technischen Schutzmassnahmen versehen werden, kann dies etwa auf Sehbehinderte fatale Auswirkungen haben. Der Entwurf erlaubt als Ausnahme zwar die Umgehung technischer Schutz-massnahmen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, ein Werk für Menschen mit Behinderungen zugäng- lich zu machen. Im Widerspruch dazu sollen aber Computerprogramme verboten werden, die dies ermöglichen würden.

Es gibt zahlreiche weitere Probleme mit technischen Schutzmassnahmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick und verweist auf die verschiedenen Teile des zusätzlichen Gesetzesartikels, den wir vorschlagen, damit diese Probleme vermieden werden.

Ich bin auch gerne bereit, Ihnen unsere Besorgnis und Argumente persönlich zu erläutern. Wenn Sie daran Interesse haben, schicken Sie mir vielleicht rasch ein Mail an (Email-Adresse) mit einem Terminvorschlag?

Ziel Hintergrund  Vorschlag 
Ausreichende Information der Konsumenten Während die Anwender von "technischen Schutzmassnahmen" aus ökonomischen Gründen darauf bedacht sein werden, dass die Schutzmassnahmen mit den am weitesten verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen kompatibel sind, wird es bei Anwendern von weniger weit verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen immer wieder zu Kompatibilitätsproblemen kommen. Darum ist eine Kennzeichnungspflicht notwendig, damit die Anwender von solchen weniger weit verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen vor dem Kauf eines mit technischen technischen Schutzmassnahmen versehenen Werkexemplars vor dem Kauf abklären können, ob sie dies überhaupt nutzen können. Abs.1 lit. a
Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch "technische Schutzmassnahmen" Viele Sehbehinderte und motorisch Behinderte können mittels besonderer technischer Hilfsmittel wie Screen-Readern, Braille-Displays und besonderen Eingabegeräten trotz ihrer Behinderung Computer gebrauchen und als vollwertige Bürger an der Informationsgesellschaft teilnehmen. Diese grosse Chance wird von "technischen Schutzmassnahmen" bedroht, wenn diese nicht den besonderen technischen Hilfsmitteln kompatibel sind.
(Aus Art 24c(1) und Art 39a(4) folgt in diesem Fall zwar eine Erlaubnis zur Umgehung der Schutzmassnahme, aber das nützt wenig wenn dafür nötige Software wegen des Verbots in Art 39a(3) nicht verfügbar ist.)
Abs.1 lit. b
Hersteller von neuen Geräten und Programmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zu den nötigen Informationen über die technischen Schutzmassnahmen haben, damit die Benutzer der neuen Programme nicht von der Nutzung von mit technischen Schutzmassnahmen versehenen Inhalten ausgeschlossen werden. Abs.1 lit. f
Gewährleistung des Erschöpfungsgrundsatzes Wenn ein Werkexemplar gekauft wird, gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Der Erwerber kann das Werkexemplar also beispielsweise weiterverkaufen, ohne dass dafür die Zustimmung des Urhebers oder Verwerters nötig ist. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch "technischen Schutzmassnahmen" verhindert werden. Abs.1 lit. c
Datenschutz auch während der Datenübertragung Wenn elektronische Bücher, Dokumentarfilme, usw. mit "technischen Schutzmassnahmen" versehen werden, und die Software, die diese "technischen Schutzmassnahmen" über das Internet eine Datenbank abfragt um die Nutzungsberechtigung zu verifizieren, lässt sich aus diesen Abfragen auf die Interessen des Nutzers schliessen. Dies muss nicht nur aufgrund des grundsätzlichen Prinzips des Datenschutzes verhindert werden, sondern auch deshalb, weil die Gesellschaft für eine neue Form des Terrorismus verwundbar würde, wenn Terroristen in die Lage versetzt würden, gezielt Personen anzugreifen, die sich mit ihnen unliebsamen Themen befassen.

Die Bestimmungen der Schweizer Datenschutzgesetze reichen nicht aus um die Ziele des Datenschutzes in Hinblick auf die "technischen Schutzmassnahmen" zu erreichen, weil sich die diesbezüglichen Datenbanken in der Regel im Ausland befinden werden und sie auch nicht dem Bundesgesetz über den Datenschutz unterstehen werden. Der hier vorgeschlagene Artikel löst dieses Problem damit, dass die in Abs. 3 für den Fall der Pflichtverletzung angedrohten Konsequenzen auf Schweizer Gebiet umgesetzt werden können auch wenn sich Urheber und Verwerter, die ihre Pflichten verletzen, im Ausland befinden.

Abs.1 lit. d
Langfristige Nutzbarkeit von Werken Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung können mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Werke schon nach wenigen Jahren unbrauchbar werden, wenn die Anbieter dieser Werke nicht fortwährend neue, and die technische Entwicklung angepasste Versionen der "technischen Schutzmassnahmen" zur Verfügung stellen. Die Anbieter sollen ihrer Pflicht zur Gewährleistung der langfristigen Nutzbarkeit von Werken auch nachkommen können, in dem sie eine ungeschützte Version zur Verfügung stellen wenn die ursprünglichen "technischen Schutzmassnahmen" veraltet sind und darum die Nutzung der Werke mit Geräten oder Programmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, verhindern. Abs. 1 lit. e
Wahrung des Rechts auf Reverse-Engineering Nach Art.21 der Urheberrechtsgesetzes darf, wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.

Dieses Recht kann durch "technische Schutzmassnahmen" verhindert werden, wenn die Schnittstelle zu unabhängig entwickelten Programmen im Austausch von Dateien besteht, die mit "technischen Schutzmassnahmen" versehen sind. Da die Umgehung solcher "technischen Schutzmassnahmen" verboten wird, kann hier nur durch eine Pflicht Abhilfe geschaffen werden, dass den unabhängig entwickelten Programmen der Zugriff auf die "technischen Schutzmassnahmen" ermöglicht werden muss.

Abs. 1 lit. f
Keine Verhinderung von "Open Source" bzw. "freier Software" "Open Source" bzw. "freie Software" kann nur dann auf mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Texte, Audio- und Video-Inhalte oder andere Inhalte zugreifen, wenn die technischen Spezifikationen der Schutzmassnahmen offengelegt werden, ohne dass dies mit Bedingungen verknüpft werden darf, die mit den Grundprinzipien von "Open Source" bzw. "freier Software" inkompatibel sind. Abs. 1 lit. f
Wahrung des kulturellen und zeitgeschichtlichen Erbes Falls ein erheblicher Teil der Werke, die das Kulturgut unserer Gesellschaft ausmachen und gesellschaftliche Entwicklungen dokumentieren mit "technischen Schutzmassnahmen" versehen werden kann, muss dafür gesorgt werden, dass dieses Erbe auch für zukünftige Generationen zugänglich ist. Abs. 2
Angemessene Konsequenzen im Fall von Pflichtverletzung Missachtung der in Artikel 1 genannten Pflichten muss Konsequenzen haben, die genügend abschreckend sind, um eine Missachtung der Pflichten in der Regel zu verhindern, und dies auch dann, wenn ausländische Firmen mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Werkexemplare herstellen und in der Schweiz in den Verkehr bringen. Andererseits dürfen die angedrohten Konsequenzen im Verhältnis zu dem durch kommerzielle Verwertung des Werkes erzielbaren Erlös nicht unverhältnismässig hoch sein. Abs. 3
Art 39d (neu)  Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen

(1) Wer Werke oder andere Schutzobjekte mit wirksamen technischen
    Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versieht, hat folgende
    Pflichten:
    (a) Deutlich erkennbare Angaben über die Eigenschaften der Massnahmen  
        machen.
    (b) Dafür sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung nicht durch
        die technischen Schutzmassnahmen von einer Verwendung des Werkes
        oder anderen Schutzobjektes ausgeschlossen werden.  Dies kann durch
        Kompatibilität der technischen Schutzmassnahmen mit den von Menschen
        mit Behinderungen verwendeten technischen Hilfsmitteln geschehen,
        oder auch dadurch, dass Menschen mit Behinderungen ohne Aufpreis auf
        Verlangen ein Exemplar des Werkes oder anderen Schutzobjektes zur
        Verfügung gestellt bekommen, das nicht mit technischen
        Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versehen ist.
    (c) Dafür sorgen, dass Käufer eines mit technischen Schutzmassnahmen
        versehenen Werkexemplars dieses Werkexemplar und die damit
        verbundenen Nutzungsrechte ohne Einschränkungen an andere Personen
        abgeben können.
    (d) Dafür sorgen, dass alle Daten, aus denen sich entnehmen lässt,
        wer die Berechtigung zur Nutzung welches Werkes erhält, wirksam
        vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden.  Insbesondere
        dürfen solche Daten nur dann über das Internet übertragen werden,
        wenn sie dabei mit einem kryptographischen System verschlüsselt
        sind, bei dem nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand
        keine Entschlüsselung ohne Kenntnis eines nur dem autorisierten
        Empfänger bekannten Geheimnisses möglich ist.
    (e) Dafür sorgen, dass die Werke oder anderen Schutzobjekte langfristig
        nutzbar bleiben:  Wenn die technischen Schutzmassnahmen nicht mehr
        laufend an die technische Entwicklung angepasst werden, muss auf
        Verlangen ein Werkexemplar zur Verfügung gestellt werden, das
        nicht mit technischen Schutzmassnahmen versehen ist.
    (f) Unentgeltlich die nötigen technischen Informationen zur Verfügung
        stellen, die nötig sind, damit Entwickler von Computer-Software
        dafür sorgen können, dass ihre Software von autorisierten Nutzern
        zur Nutzung der Werke oder anderen Schutzobjekte verwendet werden
        kann.

(2) Der Bundesrat erlässt eine Verordnung mit dem Ziel zu verhindern, dass
    kulturell oder zeitgeschichtlich bedeutsame Werke wegen technischen
    Schutzmassnahmen irgendwann überhaupt nicht mehr zugänglich sind.  In
    dieser Verordnung wird verlangt, dass von Werken, die bestimmte Kriterien
    erfüllen, unentgeltlich ein ungeschütztes Werkexemplar einer dem
    öffentlichen Interesse verpflichteten Bibliothek, Phonothek, Videothek oder
    Archivinstitution zur Vefügung gestellt werden muss.  Die Rechteinhaber
    können verlangen, dass (solange wie alle in Absatz 1 beschriebenen
    Pflichten erfüllt werden) dieses Werkexemplar während der Schutzdauer nach
    Art.29 nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.

(3) Falls die Rechteinhaber ihren in Absatz 1 und Absatz 2 beschriebenen
    Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert angemessener
    Frist nachgekommen sind, darf anschliessend jedermann technische
    Schutzmassnahmen für die betroffenen Werke oder anderen Schutzobjekte
    umgehen und alle in Art 10(2) genannten Rechte ausüben.

Bitte wirken Sie im Ständerat darauf hin, dass ein Artikel wie der obige Entwurf in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wird.

Mit freundlichen Grüssen
Norbert Bollow

Brief von Wilhelm Tux

Wilhelm Tux ist eine überregionale Interessengruppe, die sich zum Ziel gesetzt hat, den Einsatz von Freier Software in der Schweiz zu fördern, insbesondere in öffentlichen Institutionen und Verwaltungen.

Betreff: URG-Revision bedroht Freie Software (Debatte im Ständerat am 19.12.)

Sehr geehrte Mitglieder des Ständerats

Dank dem Internet sind neue Formen der Produktion und Wertschöpfung entstanden. Diese essentielle Innovation wurde durch Freie Software und ein offenes Internet ermöglicht. Das Betriebssystem GNU/Linux, der Webserver Apache und der Webbrowser Firefox sind alles freie und im Kollektiv entwickelte Programme, die nicht nur technisch ihren proprietären Pendants gleichwertig oder sogar überlegen sind, sie achten auch die Freiheit der Anwender und Anbieter. Sie konnten entstehen, weil es möglich war, einfach und ohne Hindernisse Ideen zu kopieren, zu verbreiten und weiterzuentwickeln.

Dies alles wird aber nun durch den in der Urheberrechtsrevision geplanten geplanten rechtlichen Schutz für "technische Schutzmassnahmen" bedroht, die man aus unserer Sicht treffender als "technische Nutzungseinschränkungen" bezeichnen würde. Aus unserer Perspektive besteht das Hauptproblem darin, dass viele der Softwarefirmen, die solche "technischen Schutzmassnahmen" anbieten, die technischen Einzelheiten dieser Systeme geheimhalten und damit verhindern, dass mit solchen "technische Schutzmassnahmen" versehene Dokumente sowie Audio- und Video-Inhalte auch mit freier Software geöffnet werden können.

Wir unterstützen darum den von der SIUG vergeschlagenen zusätzlichen Pflichtenartikel. Mit der Anwendung von "technischen Schutzmassnahmen" muss die Pflicht verbunden sein, dass die für die Entwicklung kompatibler Programme nötigen Informationen offengelegt werden. Dabei ist ganz wichtig, im Gesetz dafür zu sorgen, dass die Zurverfügungstellung dieser Informationen nicht an Bedingungen geknüpft werden darf, die mit den Grundprinzipien freier Software unvereinbar sind. Insbesondere würde die Kompatibilität mit freier Software unmöglich gemacht, falls Anbieter von Software für "technische Schutzmassnahmen" von Dritten, die kompatible Software verbreiten, eine Gebühr oder ein anderes Entgelt verlangen dürfen.

Mit freundlichen Grüssen
Theo Schmidt