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Wikimedia CH ist der Schweizer Zweig der internationalen gemeinnützigen Organisation Wikimedia, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Wissen der Menschheit allen Menschen auf der Welt zugänglich zu machen. Verwirklicht wird dieses Ziel in erster Linie durch die von der Wikimedia Foundation betriebenen mehrsprachigen Projekte, allen voran die freie Enzyklopädie Wikipedia.
Sehr geehrtes Mitglied des Ständerats
Als Präsident der Swiss Internet User Group (SIUG) und als direkt betroffene Einzelperson (ich plane die Gründung einer Software-Firma, wodurch ich vom Thema "technische Schutzmassnahmen" in besonderer Weise betroffen bin) möchte ich Sie auf meine tiefe Besorgnis über die im Entwurf des Urheberrechts enthaltenen Bestimmungen zur Einführung eines rechtlichen Schutzes für sogenannte technischen Schutzmassnahmen hinweisen.
Beispielsweise beziehen sich die Bestimmungen im Gesetzesentwurf nicht nur auf Audio- und Video-Inhalte, sondern auch auf Texte. Wenn informative Texte aller Art und auch Geschäftskorrespondenz mit solchen technischen Schutzmassnahmen versehen werden, kann dies etwa auf Sehbehinderte fatale Auswirkungen haben. Der Entwurf erlaubt als Ausnahme zwar die Umgehung technischer Schutz-massnahmen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, ein Werk für Menschen mit Behinderungen zugäng- lich zu machen. Im Widerspruch dazu sollen aber Computerprogramme verboten werden, die dies ermöglichen würden.
Es gibt zahlreiche weitere Probleme mit technischen Schutzmassnahmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick und verweist auf die verschiedenen Teile des zusätzlichen Gesetzesartikels, den wir vorschlagen, damit diese Probleme vermieden werden.
Ich bin auch gerne bereit, Ihnen unsere Besorgnis und Argumente persönlich zu erläutern. Wenn Sie daran Interesse haben, schicken Sie mir vielleicht rasch ein Mail an (Email-Adresse) mit einem Terminvorschlag?
| Ziel | Hintergrund | Vorschlag |
|---|---|---|
| Ausreichende Information der Konsumenten | Während die Anwender von "technischen Schutzmassnahmen" aus ökonomischen Gründen darauf bedacht sein werden, dass die Schutzmassnahmen mit den am weitesten verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen kompatibel sind, wird es bei Anwendern von weniger weit verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen immer wieder zu Kompatibilitätsproblemen kommen. Darum ist eine Kennzeichnungspflicht notwendig, damit die Anwender von solchen weniger weit verbreiteten Geräten und Anwendungsprogrammen vor dem Kauf eines mit technischen technischen Schutzmassnahmen versehenen Werkexemplars vor dem Kauf abklären können, ob sie dies überhaupt nutzen können. | Abs.1 lit. a |
| Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch "technische Schutzmassnahmen" |
Viele Sehbehinderte und motorisch Behinderte können mittels besonderer
technischer Hilfsmittel wie Screen-Readern, Braille-Displays und besonderen
Eingabegeräten trotz ihrer Behinderung Computer gebrauchen und als
vollwertige Bürger an der Informationsgesellschaft teilnehmen. Diese grosse
Chance wird von "technischen Schutzmassnahmen" bedroht, wenn diese nicht den
besonderen technischen Hilfsmitteln kompatibel sind.
(Aus Art 24c(1) und Art 39a(4) folgt in diesem Fall zwar eine Erlaubnis zur Umgehung der Schutzmassnahme, aber das nützt wenig wenn dafür nötige Software wegen des Verbots in Art 39a(3) nicht verfügbar ist.) |
Abs.1 lit. b |
| Hersteller von neuen Geräten und Programmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zu den nötigen Informationen über die technischen Schutzmassnahmen haben, damit die Benutzer der neuen Programme nicht von der Nutzung von mit technischen Schutzmassnahmen versehenen Inhalten ausgeschlossen werden. | Abs.1 lit. f | |
| Gewährleistung des Erschöpfungsgrundsatzes | Wenn ein Werkexemplar gekauft wird, gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Der Erwerber kann das Werkexemplar also beispielsweise weiterverkaufen, ohne dass dafür die Zustimmung des Urhebers oder Verwerters nötig ist. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch "technischen Schutzmassnahmen" verhindert werden. | Abs.1 lit. c |
| Datenschutz auch während der Datenübertragung |
Wenn elektronische Bücher, Dokumentarfilme, usw. mit "technischen
Schutzmassnahmen" versehen werden, und die Software, die diese
"technischen Schutzmassnahmen" über das Internet eine Datenbank
abfragt um die Nutzungsberechtigung zu verifizieren, lässt sich aus
diesen Abfragen auf die Interessen des Nutzers schliessen. Dies
muss nicht nur aufgrund des grundsätzlichen Prinzips des Datenschutzes
verhindert werden, sondern auch deshalb, weil die Gesellschaft für
eine neue Form des Terrorismus verwundbar würde, wenn Terroristen in
die Lage versetzt würden, gezielt Personen anzugreifen, die sich mit
ihnen unliebsamen Themen befassen.
Die Bestimmungen der Schweizer Datenschutzgesetze reichen nicht aus um die Ziele des Datenschutzes in Hinblick auf die "technischen Schutzmassnahmen" zu erreichen, weil sich die diesbezüglichen Datenbanken in der Regel im Ausland befinden werden und sie auch nicht dem Bundesgesetz über den Datenschutz unterstehen werden. Der hier vorgeschlagene Artikel löst dieses Problem damit, dass die in Abs. 3 für den Fall der Pflichtverletzung angedrohten Konsequenzen auf Schweizer Gebiet umgesetzt werden können auch wenn sich Urheber und Verwerter, die ihre Pflichten verletzen, im Ausland befinden. |
Abs.1 lit. d |
| Langfristige Nutzbarkeit von Werken | Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung können mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Werke schon nach wenigen Jahren unbrauchbar werden, wenn die Anbieter dieser Werke nicht fortwährend neue, and die technische Entwicklung angepasste Versionen der "technischen Schutzmassnahmen" zur Verfügung stellen. Die Anbieter sollen ihrer Pflicht zur Gewährleistung der langfristigen Nutzbarkeit von Werken auch nachkommen können, in dem sie eine ungeschützte Version zur Verfügung stellen wenn die ursprünglichen "technischen Schutzmassnahmen" veraltet sind und darum die Nutzung der Werke mit Geräten oder Programmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, verhindern. | Abs. 1 lit. e |
| Wahrung des Rechts auf Reverse-Engineering |
Nach Art.21 der Urheberrechtsgesetzes darf, wer das Recht hat, ein
Computerprogramm zu gebrauchen, sich die erforderlichen Informationen über
Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung
des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
Dieses Recht kann durch "technische Schutzmassnahmen" verhindert werden, wenn die Schnittstelle zu unabhängig entwickelten Programmen im Austausch von Dateien besteht, die mit "technischen Schutzmassnahmen" versehen sind. Da die Umgehung solcher "technischen Schutzmassnahmen" verboten wird, kann hier nur durch eine Pflicht Abhilfe geschaffen werden, dass den unabhängig entwickelten Programmen der Zugriff auf die "technischen Schutzmassnahmen" ermöglicht werden muss. |
Abs. 1 lit. f |
| Keine Verhinderung von "Open Source" bzw. "freier Software" | "Open Source" bzw. "freie Software" kann nur dann auf mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Texte, Audio- und Video-Inhalte oder andere Inhalte zugreifen, wenn die technischen Spezifikationen der Schutzmassnahmen offengelegt werden, ohne dass dies mit Bedingungen verknüpft werden darf, die mit den Grundprinzipien von "Open Source" bzw. "freier Software" inkompatibel sind. | Abs. 1 lit. f |
| Wahrung des kulturellen und zeitgeschichtlichen Erbes | Falls ein erheblicher Teil der Werke, die das Kulturgut unserer Gesellschaft ausmachen und gesellschaftliche Entwicklungen dokumentieren mit "technischen Schutzmassnahmen" versehen werden kann, muss dafür gesorgt werden, dass dieses Erbe auch für zukünftige Generationen zugänglich ist. | Abs. 2 |
| Angemessene Konsequenzen im Fall von Pflichtverletzung | Missachtung der in Artikel 1 genannten Pflichten muss Konsequenzen haben, die genügend abschreckend sind, um eine Missachtung der Pflichten in der Regel zu verhindern, und dies auch dann, wenn ausländische Firmen mit "technischen Schutzmassnahmen" versehene Werkexemplare herstellen und in der Schweiz in den Verkehr bringen. Andererseits dürfen die angedrohten Konsequenzen im Verhältnis zu dem durch kommerzielle Verwertung des Werkes erzielbaren Erlös nicht unverhältnismässig hoch sein. | Abs. 3 |